Ab 1. Januar 2017 gilt ein neuer, deutlich weiter gefasster Pflegebedürftigkeitsbegriff. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von einer körperlichen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung betroffen sind. Damit gehen fünf neue Pflegegrade einher, die die bisherigen Pflegestufen ersetzen. Zur Bestimmung des jeweiligen Pflegegrads kommt ein grundlegend neues Begutachtungsinstrument zum Einsatz.
Im Mittelpunkt der neuen Begutachtung stehen die Fähigkeiten und der Grad der Selbstständigkeit jedes Einzelnen. Wer sehr selbstständig ist, wird niedriger eingestuft als jemand, der auf Unterstützung durch eine helfende Person angewiesen ist – unabhängig davon ob die Beeinträchtigung psychisch-geistiger oder körperlicher Natur ist. Die Gutachter/-innen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beurteilen die Fähigkeiten und den Grad der Selbstständigkeit in sechs Modulen. Hierbei handelt es sich um Aktivitäten und Lebensbereiche, die jeden Menschen im Alltag betreffen. Ziel ist, dass sich die Gutachterin oder der Gutachter am Ende der Begutachtung ein möglichst umfassendes Bild der antragstellenden Person machen konnte.
1. Mobilität
Wie sieht es mit der körperlichen Beweglichkeit aus? Kann die betroffene Person zum Beispiel allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbständig in den eigenen vier Wänden bewegen?
2. Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
Dieser Bereich umfasst das Verstehen und das Reden: Kann sich die Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hierunter fallen unter anderem Unruhen in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastet sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird diese hier berücksichtigt.
4. Selbstversorgung
Kann sich die Antragstellerin oder der Antragsteller selbständig waschen, anziehen, die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
5. Selbständiger Umgang mit Krankheits- oder Therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung
Die Gutachterin oder der Gutachter klärt, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, ob sie mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder einem Rollator zurechtkommt und einen Arzt aufsuchen kann.
6. Gestaltung des Alltagsleben und soziale Kontakte
Kann die Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbständig gestalten?
Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?
Anhand einer Kriterienliste wird für jeden Lebensbereich festgestellt inwieweit die Selbständigkeit oder einzelne Fähigkeiten der antragstellenden Person beeinträchtigt sind. Mit einer dafür vorgegebenen Skala vergeben sie entsprechend Punkte, so wird für jedes einzelne Modul der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die die Punkte der einzelnen Module mit unterschiedlicher Gewichtung in eine Gesamtwertung zusammen. Dieser Wert bestimmt den Pflegegrad.
Der Kostenanteil der Pflegekasse in der vollstationären Pflege beträgt:
- Pflegegrad 2: 770 Euro
- Pflegegrad 3: 1.262 Euro
- Pflegegrad 4: 1.775 Euro
- Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.